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Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt Glückstädter Straße 20 24576 Bad Bramstedt
Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i.V.m. § 37 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt in der Sitzung am 19.02.2004 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Kirchenvorstand kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rückständigen auf 100 Deutsche Mark bzw. 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228-232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten 1) Reihengrabstätten a) für Särge bis 1.20 m - für 1 Jahr 9,80 Euro b) für Särge über 1.20 m - für 1 Jahr 30,70 Euro c) für Urnen für 1 Jahr 28,90 Euro d) für Urnen auf anonymen Gräberfeldern/Urnenfeldern für 1 Jahr 28,90 Euro
2) Wahlgrabstätten a) für Särge bis 1,20 m für 1 Jahr je Grabbreite 9,80 Euro b) für Särge über 1,20 m für 1 Jahr je Grabbreite 34,50 Euro c) für Urnen für 1 Jahr 28,90 Euro
II. Verwaltungsgebühren 1) Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung: 17,00 Euro
2) Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter: 11,00 Euro
3) Für die Genehmigung zur Ausstellung eines Grabmals, jährliche Kontrolle der Standfestigkeit und Entsorgung a) bei liegendem Grabmal 52,00 Euro b) bei stehendem Grabmal 100,00 Euro
III. Gebühren für die Bestattung Vor- und Nachbereitung der Grabstätte bei Bestattungen: 1) für eine Erdbestattung a) bei Reihengräbern: 511,00 Euro b) bei Wahlgräbern: 511,00 Euro 2) für eine Urnenbeisetzung: 297,00 Euro
IV. Sonstige Gebühren 1) Benutzung der Friedhofseinrichtungen: 138,00 Euro 2) Benutzung der Leichenhalle, wenn die Bestattung auswärts erfolgt, pro Tag: 19,00 Euro
V. Gebühren für Ausgrabungen 1) Für die Ausgrabung einer Leiche: dreifache Bestattungsgebühr 2) Für die Ausgrabung einer Urne: einfache Bestattungsgebühr
VI. Friedhofsunterhaltungsgebühren Für Wahlgrabstätten, deren Grabrechte aus der Zeit vor dem 05. Mai 1977 stammen, je Jahr und Breite: 21,50 Euro
VII. Grabpflege und Erdarbeiten Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.
§ 7 Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlußbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.02.2000 außer Kraft.
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Erweiterung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt
Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i.V.m. § 37 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt in der Sitzung am 16.11.2007 die nachstehende Erweiterung der Friedhofsgebührensatzung vom 19.02.2004 beschlossen:
Der § 6 I 1) wird um folgenden Buchstaben ergänzt:
e) für Urnen und Särge einer Schlichtbestattung für 1 Jahr 1,00 €
Der § 6 I 2 c) wird wie folgt ergänzt
Bei Schlichtbestattungen, für die die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Bad Bramstedt oder des Amtes Bad Bramstedt-Land gemäß Bestattungsgesetzt § 15 (3) kostenpflichtig ist, gilt § 6, I, 1e) der Friedhofsgebührenordnung.
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Die Erweiterung der Friedhofsgebührensatzung wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Neumünster vom 10.01.2008 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hinweis: Die vorstehende Erweiterung der Friedhofsgebührensatzung wurde mit dem vollen Wortlaut veröffentlicht in der Segeberger Zeitung
am 26.01.2008
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