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KINDERTAGESSTÄTTENSATZUNG
für die Kindertagesstätten in der Trägerschaft
der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt
sowie für die Heilpädagogische Tagesstätte Mullewapp
in der gemeinsamen Trägerschaft
der Lebenshilfe Ortsvereinigung Bad Bramstedt und Umgebung e.V. und
der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt
Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchst. m) der Verfassung der nordelbischen Ev.-Luth. Kirche Bad Bramstedt hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt in seiner Sitzung am 20. April 1995 die nachstehende Kindertages-stättensatzung beschlossen, und der Vorstand der Lebenshilfe Ortsvereinigung Bad Bramstedt und Umgebung e.V. in seiner Sitzung am 25. April 95 anerkannt:
Präambel
Die evangelischen Kindertagesstätten sind sozialpädagogische Einrichtungen mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbständig wahrgenommen wird.
Die Kindertagesstätten haben als Einrichtungen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Die Kindertagesstättenarbeit ist Dienst der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche an den Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien.
Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs-, und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Erziehungsberechtigten wirken an wichtigen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit.
Inhaltsübersicht
§ 1: Geltungsbereich und Rechtsform
§ 2: Anzuwendende Vorschriften
§ 3: Angebot der Kindertagesstätten
§ 4: Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
§ 5: Aufnahme
§ 6: Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung
§ 7: Abmeldung und Kündigung
§ 8: Regelung für den Besuch der Einrichtung
§ 9: Gesundheitsvorsorge
§ 10: Versicherungen
§ 11: Mitwirkung von Erziehungsberechtigten
§ 12: Standortgemeinden
§ 13: Gebühren
§ 14: Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich und Rechtsform
(1.) Diese Kindertagesstättensatzung gilt für die Kindertagesstätten und die kinder-gartenähnlichen Einrichtungen der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt sowie für die Heilpädagogische Tagesstätte Mullewapp ( Mullewapp ) in der ge-meinsamen Trägerschaft der Lebenshilfe Ortsvereinigung Bad Bramstedt und Um-gebung e.V. und der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt, nachstehend Kindertagesstätten genannt.
(2.) Diese Satzung bildet die Rechtsgrundlage des Betreuungsvertrages zwischen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und dem Träger. (3.) Die Kindertagesstätten in der alleinigen Trägerschaft der Kirchengemeinde Bad Bramstedt sind unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(4.) Die Kindertagesstätte Mullewapp wird als unselbständige Anstalt in der gemeinsamen Trägerschaft der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt und der Lebenshilfe Ortsvereinigung Bad Bramstedt und Umgebung e.V. betrieben.
§ 2 Anzuwendende Vorschriften
Die Arbeiten der Kindertagesstätten geschieht nach Maßgabe dieser Kindertages-stättensatzung auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften
- Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts ( Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG ) vom 26. Juni 1990 ( BGB 1.S. 1163 ),
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG )( GVOBL. Schl.- H. vom 19.12.1991, S. 651 )
- Landesverordnung über die Mindestvorraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen ( Verordnung für Kindertageseinrichtungen- KiTaVO ) vom 19.11.92 ( GVOBl. Schl.- H. Vom 26.11.92 ).
- Richtlinien für Jugendwohlfahrtseinrichtungen ( NBl. KM Schl.- H. Nr. 24/ 1973, S. 313)
- die für die Kindertagesstättenarbeit in der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche maßgebenden Vorschriften ( Verfassung der NEK, Kirchengesetze, Tarifverträge ),
- die Satzung der Lebenshilfe Ortsvereinigung Bad Bramstedt und Umgebung e.V. vom 23. März 1987,
- Vertrag zwischen der Lebenshilfe Ortsvereinigung Bad Bramstedt und Umgebung e.V. und der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt über die gemeinsame Trägerschaft der KiTa Mullewapp vom 16. Mai 1991, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Angebot der Kindertagesstätten
Die Kindertagesstätten nehmen Kinder in folgenden Bereichen der Einrichtungen in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf: - in den Kinderspielgruppen, - in den Kindergartengruppen, - in den Integrationsgruppen Kinder mit und ohne Behinderung, - in den heilpädagogischen Kleingruppen Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 5.
§ 4 Öffnungszeiten, Ferienregelungen, Sonderdienste
(1) Das Kindertagesstättenjahr beginnt jeweils unabhängig von den Schulferien am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
(2) Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten werden nach Anhörung der Beiräte durch den Träger für jede Kindertagesstätte individuell festgelegt.
(3) Die Schließungszeiten werden nach Anhörung der Beiräte vom Träger für die einzelnen Kindertagesstätten festgelegt und bis zum 31. August des Vorjahres bekanntgegeben. In besonderen Ausnahmefällen kann der Träger darüber hinaus die vorüber-gehende Schließung einer Kindertagesstätte beschließen.
(4) Die Kindertagesstätten sind grundsätzlich zwischen dem 24.12 und dem 31.12 eines jeden Jahres geschlossen. Außerdem können die Kindertageseinrichtungen während der Ferien für die Allgemeinbildenden Schulen in Schleswig- Holstein bis zu 5 Wochen geschlossen bleiben. Die Kindertagesstätten können weiterhin für Fortbildungsmaßnahmen, wegen innerbetrieblicher Gründe ( z.B. Reinigung und Desinfektion der Einrichtung, Betriebsausflug der MitarbeiterInnen etc. ) sowie an Randtagen vor bzw. nach Feiertagen, wie z. B. am Freitag nach Christi Himmelfahrt, geschlossen werden.
(5) Ist die Betreuung eines Kindes während der Schließungszeit anderweitig nicht gewährleistet, kann von den Erziehungsberechtigten bei der Leitung der Kindertagesstätte ein schriftlicher Antrag auf gesonderte Betreuung während der Schließungszeiten unter Angabe der Gründe gestellt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Träger, ggf. auch über die Betreuung in einer der anderen Einrichtungen des Trägers.
(6) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen bzw. in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe, Notgruppe, eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grunde erfolgt nicht.
§ 5 Aufnahme
(1) Schriftliche Anmeldungen für einen Kindertagesstättenplatz werden von der Leitung der jeweiligen Kindertagesstätte während der Öffnungszeiten ent-gegengenommen.
(2) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger über die Vergabe der Plätze. Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich über den Erhalt eines Platzes informiert. Wenn die Erziehungsberechtigten sich binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens (Poststempel) nicht zurückmelden, wird der Platz anderweitig vergeben und die Anmeldung gilt als zurückgenommen. Bei der Festlegung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens wirken die Beiräte mit.
(3) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen.
(4) Mit der Aufnahme des Kindes wird zwischen den Erziehungsberechtigten und dem Träger der Kindertagesstätte ein Betreuungsvertrag geschlossen. Dieser gilt für die Dauer eines Kindergartenjahres und verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr bis zum Schuleintritt, wenn der Betreuungsvertrag nicht bis zum 30. April des jeweiligen Jahres schriftlich gekündigt wird. (5) Die LeiterInnen der einzelnen Kindertagesstätten können die Kinder zum Beginn des Kindertagesstättenjahres über einen Zeitraum von bis zu 2 Wochen gestaffelt aufnehmen.
(6) Vom Tag der Aufnahme an besteht eine dreimonatige Eingewöhnungszeit. Zum Ablauf der Eingewöhnungszeit besteht sowohl für die Eltern als auch für den Träger eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit des Betreuungsvertrages. Die Kündi-gung muß bis vierzehn Tage vor Ablauf der Eingewöhnungszeit schriftlich dem anderen Vertragspartner vorliegen.
§ 6 Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung
(1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt jeweils für die Kindertagesstätte und den Bereich, für die das Kind antragsgemäß aufgenommen wurde ( Kindergarten-gruppe, Zwei-, Drei- oder Fünftagesgruppe der Spielstube, Integrations-gruppe oder Sondergruppe ).
(2) Eine Änderung des Betreuungsangebotes kann in der Regel nur zu Beginn des folgenden Betreuungsjahres erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist von den Erziehungsberechtigten in der Regel drei Monate vor Ende des Betreuungsjahres an die Leitung der Einrichtung schriftlich zu stellen.
§ 7 Abmeldungen und Kündigung
( 1) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungs-jahres (31.Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muß in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 30. April d.J. schriftlich bei der Leitung vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen ist eine Abmeldung oder Kündigung zum 31. Mai oder 30. Juni grundsätzlich ausgeschlossen.
(2) In besonderen Fällen können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Über diese außer-ordentliche Kündigung entscheidet der Träger.
(3) Hat ein Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne daß eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgte, ist der Träger berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden vorab informiert.
(4) Werden die Gebühren nicht bis spätestens zum 14. Werktag eines jeden Betreuungsmonates bezahlt, kann der Träger den Betreuungsvertrag außer-ordentlich und mit sofortiger Wirkung kündigen.
(5) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos und mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere, wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann, die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird, das Kind die Einrichtung nicht regelmäßig oder aber erkrankt besucht oder mit der/ den/ dem Erziehungsberechtigten keine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle des Kindes möglich ist.
(6) Der Träger darf zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen sowie innerhalb der gesetzlichen bzw. seiner vertraglichen Verpflichtungen auch weiter-geben.
§8 Regelung für den Besuch der Einrichtung
(1) Der regelmäßige Besuch der Kindertagesstätte ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann ein Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung oder der Gruppen-leitung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder nicht vor Beginn der Öffnungszeiten zu bringen und innerhalb der Öffnungszeiten ihr Kind pünktlich wieder abzuholen.
(3) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes ( § 1631 BGB ) den Personen-sorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Kindertagesstätte wird die Aufsichtspflicht auf den Träger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichts-pflicht der Erziehungsberechtigten. Für den Weg zur Einrichtung sowie den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde.
(5) Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken, daß das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Träger der Kindertages-stätte erfolgen.
(6) Werden Kinder durch Fahrdienste des Trägers von zu Hause geholt und gebracht, so beginnt bzw. endet die Aufsichtspflicht der Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter des Trägers mit der Übergabe der Kinder aus der/ in die Hand der Erziehungsberechtigten.
(7) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind. In besonderen, einmaligen Fällen kann die Leitung der Kindertagesstätte auf eine schriftliche Vereinbarung verzichten.
(8) Der Besuch von Veranstaltungen außerhalb der Kindertagesstätte bedarf vorab sowohl der schriftlichen Genehmigung des Trägers als auch der Erziehungs-berechtigten. Bei der Aufnahme ist von den Erziehungsberechtigten eine Erlaubnis für den Besuch von regelmäßigen Veranstaltung, wie z.B. kleineren Ausflügen während des Kindergartenbetriebes, Kinderturnen, Kinderbaden einschließlich Badeerlaub-nis sowie die Erlaubnis der Mitnahme von Kindern in Fahrzeuge von Mit-arbeiterinnen zu erteilen. Für Veranstaltungen, die über die Zeiten des normalen Betreuungsangebotes hinaus gehen, oder für Mitnahme von Kindern in Fahrzeugen von Kindertages-stätteneltern ist in jedem Einzelfall eine schriftliche Erlaubnis von den Eltern und dem Trägern vorab einzuholen. Ein entsprechender Antrag ist zu Beginn jeden Kindertagesstättenjahres bzw. in jedem konkreten Einzelfall von der Leiterin der Einrichtung beim Träger rechtzeitig zu stellen und genehmigen zu lassen.
§9 Gesundheitsvorsorge
(1) Für jedes Kind muß vor Aufnahme in die Kindertagesstätte eine ärztliche Be-scheinigung nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen vorliegen.
(2) Bei Erkrankung eines Kindes ist die Gruppenleiterin unaufgefordert zu informieren. Über den Besuch eines erkrankten Kindes entscheidet die Leitung. Die Leitung kann die Betreuung auch für ein - nach ihrer Meinung - erkranktes Kind ablehnen bzw. die sofortige Abholung aus der Einrichtung verlangen.
(3) Bei Erkrankung des Kindes an einer übertragbaren Krankheit gemäß § 34 Infektionschutzgesetz ist dies der Leitung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Kindertagesstätte weder betreten noch benutzen oder an Veranstaltungen der Einrichtung teilnehmen ( §§ 34ff. Infektionsschutzgesetz). Eine schriftliche, ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für das Kind vor dem erneuten Besuch der Einrichtung der Leitung vorzulegen. Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich bei Krankheiten, die nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes vom April 2001 von der Wiederzulassungspflicht (Attestpflicht) für die Kindergärten und Schulen durch die Ärzte befreit sind. (4) Auch bei der Erkrankung von Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz ist dies der Leitung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, selbst wenn das die Kindertagesstätte besuchende Kind nicht bzw. noch nicht selbst erkrankt ist. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung durch erkrankte Hausangehörige besteht, darf auch das in der Kindertagesstätte aufgenommene Kind die Kindertagesstätte ohne ärztliches Attest weder betreten noch benutzen oder an Veranstaltungen der Kindertages-stätte teilnehmen ( §§ 34ff. Infektionsschutzgesetz). Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich bei Krankheiten, die nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes vom April 2001 von der Wiederzulassungspflicht (Attestpflicht) für die Kindergärten und Schulen durch die Ärzte befreit sind. (5) Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten tragen die Kosten für das ärztliche Attest, sofern die Kosten nicht von anderer Stelle übernommen werden.. (6) Auf Anordnung des Gesundheitsamtes kann eine Kindertagesstätte gemäß den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes für eine vom Gesundheitsamt bestimmten Zeit geschlossen werden.
§ 10 Versicherungen
(1) Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht und deren Erziehungsberechtigte sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe der Reichsversicherungs-verordnung und den Sammel-Unfall- und Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirchen und der Bruderhilfe unfallversichert:
· auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg, · während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeiten, · bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben, im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z.B. bei externen Unternehmungen.
(2) Kinder unter drei Jahren und schulpflichtige Kinder sind über den Sammelunfall-versicherungsvertrag der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche unfallversichert.
(3) Besuchskinder und andere Gäste, die an einer Veranstaltung der Kindertagesstätte teilnehmen, sind ebenfalls über den Sammelunfallversicherungs-vertrag der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche unfallversichert.
(4) Falls ein Kindertagestätten-Kind eine Verletzung erleidet, die einen Arztbesuch erfordert, veranlassen die MitarbeiterInnen der Kindertagesstätte die notwendige ärztliche Versorgung und übernehmen die Benachrichtigung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
(5) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall den das Kind auf den Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
(6) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen.
§ 11 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten.
(1) Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß den §§ 17 und 18 KiTaG durch die Elternvertretung der Kindertagesstätte und durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für die Beiräte der Einrichtungen.
(2) Das pädagogische Konzept der Kinderspielstube wünscht die regelmäßige Mitarbeit der Erziehungsberechtigten.
§ 12 Standortgemeinden
(1) In den Fällen, in denen sich eine Standortgemeinde (Kommunalgemeinde ) an der Finanzierung einer Kindertagesstätte in kirchlicher Trägerschaft beteiligt, ist mit dieser Standortgemeinde ein Vertrag abzuschließen.
(2) In diesem Vertrag sind insbesondere die Modalitäten über Bau- und Ein-richtungskosten, Betriebskosten sowie Vertragsdauer und Kündigung festzulegen.
§ 13 Gebühren
(1) Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden von den Erziehungsberechtigten Gebühren nach den jeweils geltenden Kindertagesstättengebührensatzung erhoben. Die Gebührensatzung für die Kindergärten in der alleinigen Trägerschaft der Kirchengemeinde erläßt der Kirchenvorstand und die Gebührenordnung für Kindertagesstätte Mullewapp der Vorstand der Lebenshilfe und der Kirchen-vorstand der Kirchengemeinde Bad Bramstedt gemeinsam. (2) Da der Elternbeitrag eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten darstellt, ist dieser durchgehend auch während der Schließzeiten, bei vorübergehender Schließung und bei längerem Fehlen des Kindes bis zum Ende des Kindergartenjahres zu zahlen.
(3) Eine Ermäßigung oder Ratenzahlung der Gebühren ist aus sozialen Gründen möglich. Näheres regelt die Gebührensatzung.
(4) Die Eltern und Erziehungsberechtigten sind verpflichtet jeweiligen Wohnortwechsel unverzüglich der Leitung der Einrichtung schriftlich anzuzeigen. Soll das Kind nach dem Wohnortwechsel die Einrichtung weiter besuchen, so ist dies nur unter vorhergehender Vorlage einer schriftlichen Kostenübernahme-bescheinigung der neuen Wohnortgemeinde möglich. Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung, daß diese spätestens am Tage der amtlichen Umgemeindung dem Träger vorliegt. Ohne Vorliegen der Kostenübernahme-bescheinigung der neuen Wohnortgemeinde endet das Betreuungsverhältnis mit dem Tag der Umgemeindung. Sollte ein Kind ohne Anzeige des Wohnortswechsels die Einrichtung weiter besuchen, haften die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für alle finanziellen Kosten, die dem Träger entstehen.
(5) Die Verpflichtungen gemäß § 13, Absatz 4 werden solange ausgesetzt, wie das Kindertagesstättengesetz gemäß § 25a die Kostenübernahme in die Hände der Standortgemeinden legt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Kindertagesstättensatzung außer Kraft.
Bad Bramstedt, den 1.12.2002
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt
Der Vorstand der Lebenshilfe Bad Bramstedt und Umgebung e.V.
(1) Vorstehende Kindertagesstättensatzung wurde vom Kirchenvorstand am 15.06.2000 und 19.10.2000 beschlossen.
(2) Vorstehende Kindertagesstättensatzung wurde vom Vorstand der Lebenshilfe e.V. am 11.07.2000 und am 19.10.2000 anerkannt.
(3) Vom Kirchenkreisvorstand genehmigt in Neumünster am 07.09.2000
(4) Öffentlich ausgehängt im Kirchenbüro und in den Kindertagesstätten in der Zeit vom 20.10.2000 bis zum 16.11.2000
(5) Die Kindertagesstättensatzung tritt in Kraft am 17.11.2000
(6) Für die Kindertagesstättensatzung gelten ab dem 1.08.2001 mit ihrer Veröffentlichung in der gängigen lokalen Presse folgende Änderungen: - in § 5 Abs. 4: "..., wenn der Betreuungsvertrag nicht bis zum 30. April (vormals 15. März) des jeweiligen Jahres gekündigt wird." - In § 7 Abs. 1 Satz 2: "Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 30. April d.J. (vormals 15. März) schriftlich bei der Leitung vorgelegt werden. - In § 9 Abs. 3, 4 und 6 wird das Wort "Bundesseuchengesetz" ersetzt durch "Infektionsschutzgesetz".
Diese Änderungen wurden vom Kirchenvorstand am 26.04.2001 beschlossen und kirchenaufsichtlich genehmigt am 07.06.2001.
§ 5 Abs. 2 wurde um folgenden Wortlaut ergänzt: - "Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich über den Erhalt eines Platzes informiert. Wenn die Erziehungsberechtigten sich binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens (Poststempel) nicht zurückmelden, wird der Platz anderweitig vergeben und die Anmeldung gilt als zurückgenommen."
Diese Änderung wurde vom Kirchenvorstand am 21.06.2001 beschlossen und kirchenaufsichtlich genehmigt am 05.07.2001.
(6) 1. Änderung: Für die Kindertagesstättensatzung gelten ab dem 1.08.2001 mit ihrer Veröffentlichung in der gängigen lokalen Presse folgende Änderungen:
in § 5 Abs. 4: "..., wenn der Betreuungsvertrag nicht bis zum 30. April (vormals 15. März) des jeweiligen Jahres gekündigt wird." In § 7 Abs. 1 Satz 2: "Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 30. April d.J. (vormals 15. März) schriftlich bei der Leitung vorgelegt werden. In § 9 Abs. 3, 4 und 6 wird das Wort "Bundesseuchengesetz" ersetzt durch "Infektionsschutzgesetz". Diese Änderungen wurden vom Kirchenvorstand am 26.04.2001 beschlossen und kirchenaufsichtlich genehmigt am 07.06.2001. § 5 Abs. 2 wurde um folgenden Wortlaut ergänzt: "Die Erziehungs-berechtigten werden schriftlich über den Erhalt eines Platzes informiert. Wenn die Erziehungsberechtigten sich binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens (Poststempel) nicht zurückmelden, wird der Platz anderweitig vergeben und die Anmeldung gilt als zurückgenommen." Diese Änderung wurde vom Kirchenvorstand am 21.06.2001 beschlossen und kirchenaufsichtlich genehmigt am 05.07.2001.
(7) 2. Änderung: Laut Antrag der Kirchenvorstandssitzung vom 20.06.2002 wurde vom Kirchenkreisvorstand am 05.09.2002 folgende weitere Änderung und Ergänzung des § 9 Abs. 3 und 4 der Kindertagesstättensatzung genehmigt: § 9 (3) Bei Erkrankung des Kindes an einer übertragbaren Krankheit gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz ist dies der Leitung unaufgefordert und unver- züglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Kindertagesstätte weder betreten noch benutzen oder an Veranstaltungen der Einrichtung teilnehmen. (§§ 34ff. Infektionsschutzgesetz). Eine schriftliche, ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für das Kind vor dem erneuten Besuch der Einrichtung vorzulegen. Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich bei Krankheiten, die nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes vom April 2001 von der Wiederzulassungspflicht (Attestpflicht) für die Kindergärten und Schulen durch die Ärzte befreit sind.
§ 9 (4) Auch bei der Erkrankung von Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz ist dies der Leitung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, selbst wenn das die Kindertagesstätte besuchende Kind nicht bzw. noch nicht selbst erkrankt ist. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung durch erkrankte Hausangehörige besteht, darf auch das in der Kindertagesstätte aufgenommene Kind die Kindertagesstätte ohne ärztliches Attest weder betreten noch benutzen oder an Veranstaltungen der Kindertagesstätte teilnehmen ( §§ 34ff. Infektionsschutzgesetz). Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich bei Krankheiten, die nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes vom April 2001 von der Wiederzulassungspflicht (Attestpflicht) für die Kindergärten und Schulen durch die Ärzte befreit sind.
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