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Fragen - Tipps und Anregungen - Bitte senden an: webmaster123@xyzkirche-badbramstedt456.abcde
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Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe L der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt in der Sitzung am 17.02.2011 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
IV . Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an
Wahlgrabstätten
§ 17 Übertragung von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19 Urnenreihengrabstätten und
Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Urnengrabstätten in einer
Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätte
§ 21 Registerführung
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 22 Gestaltungsgrundsatz
§ 23 Wahlmöglichkeit
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für
die Anlage von Grabstätten
§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für
die Anlage von Grabstätten
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für
die Errichtung von Grabmalen
§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für
die Errichtung von Grabmalen
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Grabpflege, Grabschmuck
§ 30 Vernachlässigung
§ 31 Umwelt- und Naturschutz
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32 Zustimmungserfordernis
§ 33 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 34 Fundamentierung und Befestigung
§ 35 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 36 Unterhaltung
§ 37 Entfernung
§ 38 Künstlerisch und historisch wertvolle
Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 39 Benutzung der Leichenräume
§ 40 Trauerfeiern
IX. Haftung und Gebühren
§ 41 Haftung
§ 42 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 43 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe.
(2) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z.B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsleitung.
§2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(3) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nut-zungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
(7) Die Schließung, Entwidmung und Einzie-hung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften der Friedhofsverwaltung bekannt sind.
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde sind an der kurzen Leine zu führen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Der Kirchenvorstand kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind.
(2) Antragstellerinnen und Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen und Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung und Antragstellerinnen und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage des Berufsausweises für Friedhofsgärtner von der Landwirtschafts-kammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann die Friedhofsverwaltung auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirchlichen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden der Friedhofsverwaltung auf Anforderung den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchenvorstandes widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbrinnung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 6 finden auf sie keine Anwendung.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
§8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Kirchenvorstand auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwas¬sers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüf¬ten sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§9
Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre,
für Särge bis 1, 20 m 20 Jahre,
für Urnen 20 Jahre.
§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Kirchenvorstandes. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte desselben Friedhofs sind unzulässig.
(3) Die Zustimmung des Kirchenvorstandes zur Umbettung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen (vgl. § 16).
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(5) Die Grabstätten werden angelegt als
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten
f) Urnenbaumgrabstätten
Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende
Größe:
a) Grabstätten für Erdbestattungen
- bei einer Sarglänge bis 120 cm
Länge: 150 cm Breite: 80 cm
- bei einer Sarglänge über 120 cm
Länge: 210 – 230 cm
Breite: 105 –125 cm
b) Urnengrabstätten nach Absatz 5 Buchstaben c) bis f)
1. Länge: 210 cm Breite: 105 – 125 cm
2. Länge: 100 cm Breite: 125 cm
3. Länge: 230 cm reite: 125 cm
4. Länge: 100 cm Breite: 100 cm
5. Länge: 150 cm Breite: 125 cm
6. Länge: 40 cm Breite: 40 cm
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 120 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Betreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 120 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte
b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
c) leibliche und adoptierte Kinder
d) die Eltern
e) die Geschwister
f) die Großeltern
g) die Enkelkinder sowie
h) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. –partnerinnen der unter c, e und g bezeichneten Personen
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
§ 15
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht.
(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht
an Wahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2- Reservierung einer Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils gel-tenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Buchstabe c endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche be¬stattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
d) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
e) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Buchstabe c, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
§ 17
Übertragung oder Übergang
von Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 mit deren oder dessen Zustimmung über. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.
(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Abs. 4 oder – mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich einzureichen.
(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von der Friedhofsverwaltung nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen nicht zulässig.
(5) Der Rechtsübergang des Nut¬zungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Ge¬staltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.
§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
§ 19
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
§20
Urnengrabstätten
in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten
(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmahl oder legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen.
(2) Urnenbaumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarte Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegenden Grabmale (ohne Fundament) oder andere wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger vornehmen.
§ 21
Registerführung
Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§22
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhof in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden
§23
Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt.
(2) Die Friedhofsverwaltung weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
(3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(4) Mit der Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
§24
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlage nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
§25
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten
(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder: Friedhof 1: Feld 11, 14, 15. 16, 17, 18 und 19. Friedhof 2: Feld 5, 6, 6A und 7.
(2) Die Grabstätten sind in Rasenlage. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen getroffen werden. Für Feld 04 gibt es keine Gestaltungsvorschrift. Grabeinfassungen aus Naturstein werden zugelassen.
(3) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten und auch Grab¬gebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o.ä.;.
§26
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind.
(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z.B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.
(3) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
(4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung ent¬sprechen.
(5) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten. Liegende Grabmale sollen mindestens 10 cm stark sein, die Breite soll die auch die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.
(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen in folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten
0,30-0,40 qm (in Stelenform)
b) auf einstelligen Wahlgrabstätten
bei einer äußersten Breite von 50 cm 0,40-0,60 qm
c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,50-0,90 qm
d) auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
e) auf Rasenreihengrabstelle nur eingelassene Grabplatten bis 0,20 qm.
(7) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten
nur liegende Grabmale bis 0,30 qm
b) auf Urnenwahlgrabstätten 0,20 bis 0,30 qm
c) auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
§27
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen
(8) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen des § 26 Absatz 5 und 6 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.
(9) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesonde¬re für Grabmale von besonderer künstlerischer oder hand¬werklicher Ausführung zugelassen werden.
(10) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§28
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtneri¬schen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.
§29
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. Batterien und Akkus sind gesondert zu entsorgen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§30
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Ent-ziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde fallen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 31
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§32
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grab-mals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung.
b) Wortlaut und Plazierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§33
Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ihr das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann die Friedhofsverwaltung nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten nutzungsberechtigten Person veranlassen.
§34
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§35
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.
§36
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
§37
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 38 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu.
Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung oder in ihrem Auftrag abgeräumt werden, kann die oder der Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
§ 38
Künstlerisch
oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§39
Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung ihrer oder ihres Beauftragten betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt, Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§40
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Für die Trauerfeier steht die Gedächtniskapelle zur Verfügung.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.
IX. Haftung und Gebühren
§ 41
Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§42
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
X. Schlussvorschriften
§ 43
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.08.1992 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Altholstein vom 13.05.2011 (Az.: 0.91.2.7./11F1) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bad Bramstedt, den 14.06.2011
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Bramstedt
- Der Kirchenvorstand -
gez. Ina Koppelin _______________
Vorsitzende/r Mitglied
Hinweis:
Die vorstehende Friedhofssatzung wurde
mit dem vollen Wortlaut veröffentlicht auf der Internetseite der Kirchengemeinde Bad Bramstedt www.kirche-badbramstedt.de nach vorherigem Hinweis in der Segeberger Zeitung am 12.06.2011.
öffentlich ausgehängt in der Zeit von 12.06.2011 bis 12.07.2011 im Schaukasten der Kirchengemeinde, der sich in der Glückstädter Straße 20 befindet, nach vorherigem Hinweis auf oben genannter Internetseite.
gez. Ina Koppelin _______________
Vorsitzende/r Mitglied